Maklervertrag: Es gibt drei Arten von Maklerverträgen, wovon zwei in der Praxis am häufigsten Anwendung finden. Der „qualifizierte Alleinauftrag“ berechtigt dem Immobilienmakler die alleinige Vermarktung der Immobilie. Beim „Makleralleinauftrag“ kann auch der Auftraggeber tätig werden, um einen Käufer für seine Immobilie zu finden. Üblicherweise haben die Maklerverträge beim Immobilienverkauf eine Laufzeit von 6 Monaten mit Option auf Verlängerung und bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
Provision: Bei Vermietung darf die Maklerprovision maximal 2 Nettokaltmieten betragen und ist vom Besteller selbst zu bezahlen. Gewerbeeinheiten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
Beim Immobilienverkauf ist die Maklerprovision nicht gedeckelt und in Deutschland noch frei vereinbar. Mit der Neuregelung die am 23.12.2020 in kraft getreten ist, werden Privatkäufer bei Zahlung der Maklerprovision entlastet, da nur noch 50 Prozent der vereinbarten Provision zur Zahlung fällig wird. Beim Verkauf von Gewerbeeinheiten, Mehrfamilienhäuser und unbebauten Grundstücken, findet diese Regelung keine Anwendung. Auf Anforderung des Käufers, sollte ein Zahlungsnachweis über die Verkäuferprovision vorgelegt werden. Die Maklergebühr wird fällig sobald der Miet- bzw. Kaufvertrag unterschrieben und notariell beurkundet wurde.